Folgende Punkte werden bei einer Gebäudeenergieberatung behandelt:
Erfassung des Ist-Zustand des Gebäudes an Ort und Stelle (bautechnische, bauphysikalische und heizungstechnische Gegebenheiten etc.)
Erstellung eines Beratungsberichtes mit Darstellung des Ist-Zustandes.
Wo geht an den Außenbauteilen und Wärmebrücken Wärme verloren?
Welche energieeffiziente Modernisierungsmaßnahme zur Einsparung von Heizkosten (drei Varianten) sind sinnvoll und können zur Wertsteigerung des Gebäudes beitragen?
Welche Finanzierungskonzepte und Zuschüsse (z.B. von Bund, Ländern und Kommunen, KfW-Programme etc.) gibt es für die Gebäudemodernisierung?
Folgende Unterlagen werden benötigt (*oder sind evtl. noch örtlich aufzunehmen):
allgemeine Angaben zum Eigentümer (Name, Anschrift, Telefon)
allgemeine Angaben zum Objekt (Anschrift, Flurbezeichnung, Anzahl der Wohnungen, Bauart etc.)
Lageplan (mit Ausrichtung zur Himmelsrichtung*)
Bauzeichnungen* (bemaßte Grundrisse der Geschosse mit allen Tür- und Fenster-öffnungen, bemaßte Schnitte, Ansichten mit allen Geländehöhen)
Baubeschreibung* (Beschreibung der verwendeten Bauteile, wie Außenwandaufbau, Fensterqualität, Dachdämmung)
Typ der Heizungs- und Warmwasseranlage* (Typ, Baujahr, Standort, Rohrleitungen, Steuerung, evtl. Solaranlage etc.)
Angabe von zusätzliche Heizquellen* (Kamin, Kachelofen etc.)
Berechnung der beheizten Wohn- bzw. Nutzfläche*
Angaben zu durchgeführten Sanierungsmaßnahmen* (z.B. Wärmeschutzmaßnahmen, Austausch der Heizungsanlage)
Energieverbrauchsdaten / Heizkostenabrechnung der letzten 3 Jahre
letztes Schonsteinfeger-Protokoll (Abgasmessung)
Voraussetzung für die Gewährung von Fördermittel für eine Energieberatung:
(Stand: Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25. Juni 2012)
BAFA- Berechtigung des Energieberaters für die Vor-Ort-Beratung: Beraternummer 165822
Anmerkung: Die BAFA bietet seit dem Jahr 2012 keine eigene Beraterliste mehr an. Es wird seitdem nur noch auf die Experten-Datenbank der dena verwiesen, für die der Berater K. Sommer bisher keinen Aufnahmentrag gestellt hat und insofern dort nicht aufgelistet ist.
Durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) wird eine "ingenieurmäßige" Vor- Ort-Beratung auf ein gesamtes Gebäude gefördert.
Die Höhe des Zuschusses beträgt ab dem 01.03.2015 bis zu 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten. Der Höchstzuschuß beträgt für Ein- oder Zweifamilienhäuser maximal 800 Euro, für Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten maximal 1 100 Euro.Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Berater eine einmalige Zuwendung in Höhe von höchstens 500 Euro pro Beratung für eine zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Sitzungen des Beirats.
Förderanträge können längstens bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden.
Voraussetzung für eine Förderung ist, daß der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002 gestellt bzw. erstattet worden ist und der umbaute Raum des Gebäudes seitdem nicht zu mehr als 50 Prozent verändert wurde. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; eine beabsichtigte Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden (Umwidmung) ist möglich.
Bei ausschließlicher Wohnnutzung muß sich die Beratung auf das gesamte Gebäude beziehen. Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Nichtwohnanteil) kann die Beratung entweder nur auf den Wohnanteil oder aber auf das Gesamtgebäude bezogen werden.
Förderfähig ist eine Vor-Ort-Beratung, die dem Beratenen Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung aufzeigt. Dies ist der Fall, wenn der Berater in einem energetischen Sanierungskonzept nach der Richtlinie entweder die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt oder einen Sanierungsfahrplan erstellt, der aufzeigt, wie das Gebäude umfassend, d. h. unter Einbeziehung der thermischen Hülle und der Anlagentechnik, in aufeinander abgestimmten Maßnahmen energetisch saniert werden kann.
Der von Energieberater nimmt das Wohngebäude bei einem Vor-Ort-Termin in Augenschein. Dabei ermittelt er die wesentlichen Gebäudedaten. Diese betreffen die Bauteile (Dach, Außenwände, Fenster, Türen und Keller) und die vorhandene Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung).Auf dieser Grundlage erstellt der Energieberater einen schriftlichen Energieberatungsbericht. Dessen wesentlicher Bestandteil ist ein energetisches Sanierungskonzept; es enthält Vorschläge, wie Sie den Energiebedarf Ihres Wohngebäudes durch Modernisierungsinvestitionen senken können. Den Beratungsbericht händigt der Energieberater dem Auftraggeber aus und erläutert ihm in einem abschließenden Gespräch die darin enthaltenen Vorschläge für eine energetische Sanierung (mit Einverständnis auch nur telefonisch).
Die Antragstellung erfolgt durch den zugelassenen Energieberater.
Allgemeines zum Energieausweis:
Mit dem Energieausweis (Energiepass) soll die energetische Qualität von Gebäuden dokumentiert werden.
Der Energieausweis wird (mit einigen Ausnahmen) immer für EIN Gebäude ausgestellt (und nicht für einzelne Wohnungen oder Gebäudeteile).
Grundlage für die Berechnung ist ein einheitliches Verfahren nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den geltenden DIN-Normen.
Der Energieausweis ist aufgrund der Einteilung des Gebäudes in eine Energieeffiziens-klasse in Gütesiegel für Wohnungen und Gebäude und ist ein beachtenswerter Marktfaktor für die Miethöhen- und Kaufpreisentwicklung.
Der Verkäufer oder Vermieter hat in Hinblick auf die Vergleichbarkeit der energetischen Eigenschaften des Kauf- bzw. Mietobjektes zu anderen Gebäuden dem Kauf- bzw. Mietinteressenten schon bei der Besichtigung vor einem evtl. Kauf bzw. Anmietung einen gültigen Energieausweis zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Energiebilanz des Gebäudes gibt Hinweise zu den zu erwartenden Betriebskosten und gegebenenfalls über dringend notwendige energetische Modernisierungsmaßnahmen.
Darüber hinaus muß der Energieausweis an den Käufer oder Mieter nach Abschluß des Kauf- bzw. Mietvertrags ausgehändigt werden.
Wird der Energieausweis nicht vorgelegt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Geltungsdauer für Energieausweise beträgt, wenn die energetische Qualität des Gebäudes bis dahin unverändert bleibt, gem. der EnEV 10 Jahre.
Ab wann ist der Energieausweis Pflicht ?
ab 01.01.09: Ausweispflicht für Wohngebäude
Anmerkung:
Für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01.11.1977 sind nur Energiebedarfsausweise zulässig.
Bei Wohngebäuden mit Bauantrag nach dem 01.11.1977, Wohngebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten, gem. WSVO vom 11.08.1977 modernisierte Häuser vor 1978 erbaut sowie bei Nichtwohngebäuden besteht die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- oder -bedarfsausweis.
ab 01.07.09: Ausweispflicht für Nichtwohngebäude
Anmerkung:
Es besteht die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- oder -bedarfsausweis.
Es besteht keine Ausweispflicht für Baudenkmäler.
2.1 Bedarfsausweis:
Allgemeines zum Energie-Bedarfsausweis:
Beim Energiebedarfsausweis wird auf der Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln der Energiebedarf des Gebäudes aufgrund einer detaillierten Datenerfassung ermittelt.
Zum Bedarfsausweis gehört eine Analyse der wärmetechnischen Qualität des Gebäudes und die Darstellung möglicher Energiesparmaßnahmen einschl.der notwendigen Infomationen zu Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Absenkung des Primärenergiebedarfs und Reduzierung der CO2-Emissionen und damit zur Verringerung der Energiekosten der Immobilie.
Insbesondere bei anstehenden Instandsetzungen oder Sanierungen lohnt es sich, einen ausführlichen Energieausweis erstellen zu lassen,weil die Mehrkosten für die energieeinsparende zusätzlichen Maßnahmen aufgrund detaillierter Berechnungsmethoden und Variantenprüfung besonders niedrig sind.
Der Bedarfsausweis enthält objektive Aussagen zur Gebäude- und Anlagenqualität, unabhängig vom jeweiligen Nutzerverhalten. Hierzu wird u. a. das beheizte Gebäudevolumen, die Bauteilflächen der Außenbauteile (Fenster, Außenwände, Dächer, Kellerdecke, Wänden und Decken zu unbeheizten Räumen etc.), die Qualität der Heizungsanlage, die Baumaterialien und Konstruktionsaufbauten der Bauteile, der Luftwechsel im Gebäude oder der Gewinn durch solare Einstrahlung ermittelt.
Der Bedarfsausweis weist im Vergleich zum Verbrauchsausweis häufig einen höheren Wert aus, da bei der Berechung davon ausgegangen wird, daß alle Räume gleichmäßig beheizt werden.
Varianten des Energiebedarfsausweises:
Variante 1: Energiebedarfsausweis nach vereinfachter Datenaufnahme:
Der Energiebedarfsausweis nach vereinfachter Datenaufnahme ohne Vor-Ort-Begehung auf der Grundlage der vollständig vorgelegten Unterlagen und Angaben durch den Eigentümer wird nach den “Regeln der vereinfachten Datenaufnahme” erstellt.
Diese einfache Variante ist nur bei einfachen Grundrissen bzw. Gebäudekubaturen möglich.
Dieser einfache Energieausweis genügt nach dem Gesetz für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen oder für Wohngebäude ab dem Baujahr 1977, bei dem der energetische Standard der Wärmeschutzverordnung ab 1977 entspricht
Der auch von einigen "Billig"-Anbietern online angebotenen einfache Energieausweis ist aus baufachlicher Sicht nur von geringer Aussagekraft und das Ergebnis kann auch bei vollständigen und richtigen Eigentümerangaben zum Gebäude um bis zu 1/3 von den Ergebnissen des Nachweis gem. der Variante 3 abweichen.
Variante 2: Energiebedarfsausweis nach ausführlicher Datenaufnahme:
Den Energiebedarfsausweis nach ausführlicher Datenaufnahme auf der Grundlage der vollständig vorgelegten Unterlagen und Angaben durch den Eigentümer ohne Vor-Ort-Begehung beinhaltet detailliertere Daten des Gebäudes und liefert somit genauere Ergebnisse.
Der ausführliche Energieausweis ist verpflichtend für Wohngebäude mit bis zu 4 Wohnungen mit Baujahr vor 1977 und einem energetischem Standard, der nicht der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht.
Variante 3: Energiebedarfsausweis nach ausführlicher örtlicher Datenaufnahme:
Der Energiebedarfsausweis nach ausführlicher Datenaufnahme auf der Grundlage der beim Eigentümer vorhandenen Unterlagen und soweit möglich ergänzender Angaben durch den Eigentümer sowie einer Vor-Ort-Begehung beinhaltet alle detaillierten Daten des Gebäudes und liefert somit sehr genauere Ergebnisse.
Diese ausführlichste Variante bietet eine solide Grundlage für die weiter Durchführung von energieeffizienten Modernisierungsmaßnahmen.
Folgende Unterlagen und Angaben werden für einen ausführlichen Energieausweis benötigt ( * oder sind evtl. noch örtlich aufzunehmen):
Anlaß des Auftrags (Verkauf, Vermietung, Modernisierung etc.)
allgemeine Angaben zum Eigentümer (Name, Anschrift, Telefon)
allgemeine Angaben zum Objekt (u.a. Anschrift, Gebäudeart, Gebäudebauart, Anzahl und Lage der Nutzungseinheiten, Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik)
Lageplan (mit Ausrichtung zur Himmelsrichtung*)
Baubeschreibung* (Beschreibung und Schichtenaufbau aller vorhanden Außenbauteile der wärmedämmenden Gebäudehülle)
Bauzeichnungen* (u.a. bemaßte Grundrisse der Geschosse mit allen Tür- und Fenster-öffnungen, bemaßte Schnitte, Ansichten mit allen Geländehöhen)
Berechnung der beheizten Wohn- bzw. Nutzfläche*
Typ der einzelnen Heizungsanlagen* (u.a. Typ, Baujahr, Brennstoff, Leistung, Standort, evtl. Solaranlage, Heizflächen, Temperaturregelung, Nachtabsenkung, Verteilung (Dämmung, Lage), Auslegungstemperaturen, Umwälzpumpe)
Typ der evtl. Lüftungsanlage* (u.a.Typ, Luftwechselrate, Flächenanteil, Übergabeart, Verteilung, Regelung, evtl. Wärmerückgewinnung, Stromversorgung, Ventilatorenleistung, Wärmeüberträger)
Typ der einzelnen Warmwassererzeugern* (u.a. Typ, Baujahr, Brennstoff, Leistung, Standort, Dämmung, evtl. Zirkulation, evtl. Solaranlage, evtl. dezentrale Erzeuger, Verteilung (Dämmung, Lage))
Angabe von dezentralen Wärmeerzeugern, wie z.B. Kamin oder Kachelofen* (u.a. Typ, Brennstoff, Deckungsanteil)
Angaben zu durchgeführten Sanierungsmaßnahmen* (z.B. Wärmeschutzmaßnahmen, Austausch der Anlagentechnik)
Energieverbrauch bzw. Heizkostenabrechnung der einzelnen Heizungssysteme von mindestens 3 Jahren
letztes Schornsteinfeger-Protokoll (Abgasmessung)
2.2 Verbrauchsausweis:
Allgemeines zum Energie-Verbrauchsausweis:
Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung der energetischen Qualität des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch von drei aufeinanderfolgenden Jahren für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird.
Hierbei werden auch das Klima und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt. Beim einfachen und kostengünstigen Verbrauchsausweis wird aus dem tatsächlichem Heizenerverbrauch mit einem standarisierten Rechenverfahren der Heizenergieverbrauch pro Wohn- bzw. Nutzfläche ermittelt.
Da das Nutzerverhalten in das Ergebnis eingeht, sind die Verbrauchswerte lediglich Anhaltswerte.
Verbrauchsausweise haben keine Angaben zur energetischen Verbesserung von Gebäuden und dienen deshalb nicht als Grundlage für Gebäudesanierungen.
Der Verbrauchsausweis beinhaltet allgemeine Empfehlungen über sinnvolle Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Folgende Unterlagen werden benötigt (*oder sind evtl. noch örtlich aufzunehmen):
Anlaß des Auftrags (Verkauf, Vermietung etc.)
allgemeine Angaben zum Eigentümer (Name, Anschrift, Telefon)
allgemeine Angaben zum Objekt (Gebäudeart, Gebäudetyp, Gebäudekategorie (bei Nicht-Wohngebäuden), Anschrift, Baujahr, Gebäudeteile, Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Haupteingänge,evtl. beheizter Keller etc.)
Angabe der beheizten Wohnfläche*
Angabe der beheizten Nutzfläche* bei Nicht-Wohngebäuden
Angaben zur Länge eines evtl. Leerstands
Angaben zu evtl. schon sanierten Außenbauteilen (u.a. Dach, oberste Decke, Außenwände, Fenster, Außentüren, Innenwände zu unbeheizten Bereichen, Kellerdecke, Bodenplatte gegen Erdreich etc.)
Angaben zu den Heizungs- und evtl. Kaminsystemen* (u.a. Baujahr der Anlagentechnik, Anzahl der Heizungsanlagen, Brennstofftyp, Dämmung der Heizungsrohre, Reglertyp etc.))
Typ der evtl. Klimaanlage bei Nicht-Wohngebäuden* (Baujahr)
Energieverbrauch bzw. Heizkostenabrechnung der einzelnen Heizungssysteme von mindestens 3 Jahren
Anmerkung: Die Verbrauchswerte können vom Eigentümer (z.B. für Mietwohnungen, für die der Verbrauch nicht vorliegt) auch beim zuständigen Versorgungsunternehmen gegen einen Gebühr angefragt werden.
Energieanteil für evtl. separate sonstige Wärme für Warmwasserbereitung oder Wirtschaftswärme (bei Nicht-Wohngebäuden) von mindestens 3 Jahren
Stromverbrauch (z.B. für Heizungsstrom, Warmwasserbereitung, Lüftung, Beleuchtung, Kühlung, Verbrauchsobjekte etc.) von mindestens 3 Jahren bei Nicht-Wohngebäuden
3.1 Energieberatung:
Die Honorarkosten für die Energieberatung hängt vom Gebäudetyp, der Gebäudenutzung, der Gebäudegröße, der Art und dem Umfang evtl. Modernisierungs- und Förderungsmaßnahmen sowie der Vollständigkeit der benötigten und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ab.
Die für eine Energieberatung anfallenden Honorare orientieren sich an den marktüblichen Vergleichspreisen.
Ein individuelles Festpreisangebot kann auf Anfrage jederzeit kurzfristig und unverbindlich erstellt werden. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular oder nehmen Sie telefonischen Kontakt auf.
3.2 Bedardarfsausweis:
Die Honorarkosten für die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises hängen vom Gebäudetyp, der Gebäudenutzung, der Gebäudegröße, der benötigten Variante sowie der Vollständigkeit der benötigten und vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen ab.
Das für die Ausstellung eines Bedarfsausweises anfallende Honorar orientiert sich an den marktüblichen Vergleichspreisen.
Ein individuelles Festpreisangebot kann auf Anfrage jederzeit kurzfristig und unverbindlich erstellt werden. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular oder nehmen Sie telefonischen Kontakt auf
3.3 Verbrauchsausweis:
Das Honorar für die Ausstellung eines Energieverbrauchsausweises beträgt pauschal 90 € inc. MwST. pro Nutzungseinheit, wenn alle benötigten Unterlagen und Informationen vom Auftraggeber vollständig vorgelegt werden.
Alle obigen Angabe zur gültigen Gesetzeslage sind ohne Gewähr!