16.09.2025

Asbest – und andere Gefahrstoffe

Die Voruntersuchungspflicht nach
§ 5a GefStoffV 2024 greift auch für
private Bauherren.
Millionen Tonnen asbesthaltiger Baustoffe
vermutet man in den Bestandsbauten
in Deutschland. Selbst 30 Jahre
nach dem Verbot ist das Thema noch
von Emotionen und Unsicherheit mitgeprägt.
Andererseits ist manchmal
viel zu sorgloser Umgang damit anzutreffen.
Ein pragmatisches Gefahrenbewusstsein
ist vorzugswürdiger.
Denn falsche Sparsamkeit ist jedenfalls
keine Option. Die Idee, als asbesthaltig
erkannte Materialien zu zerkleinern
und im Garten unterzugraben,
würde bei Umsetzung gegen diverse
Gesetze verstoßen und die eigene
Gesundheit sowie die Dritter ernsthaft
gefährden. Selbst die eigenen
Enkelkinder können betroffen sein,
Asbest ist nun einmal ein extrem beständiges
Material. Die entsprechend
fälligen Sondermülldeponiegebühren
sind zudem auch nicht unerschwinglich.
Es spricht alles für eine fachgerechte
Entsorgung.
Aber dazu muss man erst einmal
wissen, ob Asbest verbaut ist, der im

Rahmen der geplanten Maßnahmen
freigelegt und schlimmstenfalls durch
Bohren, Stemmen, Fräsen oder Schleifen
kleinstteilig in die Umgebung
verteilt wird. Die Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) ist Anfang Dezember
2024 bereits geändert worden
und nimmt dabei auch Baulaien in die
Pflicht. Wenn sie Baumaßnahmen
veranlassen, müssen sie dem Unternehmer
„vor Beginn der Tätigkeiten
an Objekten mit Baujahr zwischen
1993 und 1996 das Datum des Baubeginns
des Objekts oder das Baujahr
des Objekts, sofern das genaue Datum
des Baubeginns nicht bekannt ist,
an das ausführende Unternehmen
schriftlich oder elektronisch übermitteln.
Bei Objekten mit Baujahr
vor 1993 oder nach 1996 reicht die
Angabe des Baujahrs aus“, so § 5a
Abs. 2 GefStoffV.
Und mehr noch: „Derjenige, der Tätigkeiten
an baulichen oder technischen
Anlagen veranlasst (Veranlasser),
hat vor Beginn der Tätigkeiten dem
ausführenden Unternehmen alle ihm
vorliegenden Informationen zur Bauoder
Nutzungsgeschichte über
vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe
schriftlich oder elektronisch

zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser
hat sich zur Informationsbeschaffung
in zumutbarem Aufwand
der ihm zugänglichen Unterlagen
zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne
von Satz 1 sind solche, die durch die
Tätigkeiten freigesetzt werden und
zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung
führen können“, regelt § 5a
Abs. 1 GefStoffV.
Damit ist aber letztlich noch nicht
viel gewonnen. Denn von typischen
verdächtigen Zementbauelementen,
Bodenplatten und ähnlichem aus
jener Epoche abgesehen kann oft
nur noch ein Experte entsprechende
Baumaterialien erkennen oder jedenfalls
vermuten, dass bestimmte Teile
oder Produkte am Bau asbesthaltig
sind. Dasselbe gilt natürlich auch für
die Interpretation der noch vorliegenden
„Informationen zur Bau- und
Nutzungsgeschichte“ im Sinne des
§ 5a Abs. 1 GesStoffV. Die entsprechenden
Verdachtsfälle müssen dann
letztlich entweder beprobt oder eben
gleich wie Asbest behandelt werden.
So gibt es etwa alte Fensterkitte
(manche von ihnen sollen bis zu 40
Prozent aus Asbest bestehen), bei
denen je nach zu sanierender Menge

zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser
hat sich zur Informationsbeschaffung
in zumutbarem Aufwand
der ihm zugänglichen Unterlagen
zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne
von Satz 1 sind solche, die durch die
Tätigkeiten freigesetzt werden und
zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung
führen können“, regelt § 5a
Abs. 1 GefStoffV.
Damit ist aber letztlich noch nicht
viel gewonnen. Denn von typischen
verdächtigen Zementbauelementen,
Bodenplatten und ähnlichem aus
jener Epoche abgesehen kann oft
nur noch ein Experte entsprechende
Baumaterialien erkennen oder jedenfalls
vermuten, dass bestimmte Teile
oder Produkte am Bau asbesthaltig
sind. Dasselbe gilt natürlich auch für
die Interpretation der noch vorliegenden
„Informationen zur Bau- und
Nutzungsgeschichte“ im Sinne des
§ 5a Abs. 1 GesStoffV. Die entsprechenden
Verdachtsfälle müssen dann
letztlich entweder beprobt oder eben
gleich wie Asbest behandelt werden.
So gibt es etwa alte Fensterkitte
(manche von ihnen sollen bis zu 40
Prozent aus Asbest bestehen), bei
denen je nach zu sanierender Menge

in Augenschein nehmen – ebenso
sowie alle verfügbaren und in dieser
Hinsicht möglicherweise aussagekräftigen
Unterlagen darüber.

Daraufhin lasen sich die möglichen
oder nötigen weiteren Schritte erörtern:
zum Beispiel Messungen, Probeentnahmen,
Laboruntersuchungen,
erneute sachverständige Inaugenscheinnahme
nach Entfernen von
festgelegten Bauteilen …
Auch Alternativen, anders zum Ziel
zu kommen, sind dann mitzubedenken.
Das kann heißen, nur in unbelasteten
Bereichen zu arbeiten oder
aber doch lieber gar nichts zu unternehmen.
Die entsprechenden Erkenntnisse
sollte man aber gut archivieren,
damit später auch die Erben Bescheid
wissen. Schließlich sind Schadstoffsanierungen,
wie schon gesagt, Projekte
mit deutlich reduzierter Kalkulationssicherheit
– in zeitlicher wie
finanzieller Hinsicht.
Dass privaten Bauherren fast keine
Möglichkeit bleibt, selbst staubverursachende
Arbeiten an asbesthaltigen
Materialien korrekt vorzunehmen, kann
am Beispiel eines Loches demonstriert
werden, das zur Aufhängung eines
Bilderrahmens in eine asbestfreie
Wand mit asbesthaltigem Putz gebohrt
werden soll – Bohrdurchmesser
also klar unter 12 Millimeter. Zwar
sind direkt nur Arbeitgeber gemäß
§ 11a GefStoffV 2024 verpflichtet,
diese Arbeit nach dem Stand der
Technik auszuführen, den die entsprechende
Technische Regel für Gefahrstoffe
Asbest-Abbruch-, Sanierungsoder
Instandhaltungsarbeiten (TRGS
519) vorgibt (oder sie weisen nach,
ein gleich sicheres Verfahren zu nutzen).
Aber der Bundesrat hatte die
Lücke bezüglich Privaten erkannt und
kurz vor Abschluss der Novellierung

noch die Ergänzung eines zweiten
Satzes an § 11 Abs. 7 GefStoffV veranlasst:
„Führen private Haushalte die …
Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet,
die Entstehung, Freisetzung
und Ausbreitung von Asbestfasern
und von potenziell asbestfaserhaltigem

Staub so weit wie möglich zu
verhindern und im Übrigen zu
minimieren.“
Es lässt sich juristisch trefflich darüber
streiten, ob aus diesem Satz die Pflicht,
ein genau so hohes Schutzniveau
wie bei professionellen Anbietern zu
erreichen, herauszulesen ist. Angesichts
des Gefahrenpotentials leuchtet
aber nicht ein, warum für Heimwerkerarbeiten
ein geringeres Gesundheitsschutzniveau
gelten soll. Das
Argument der freiwilligen Selbstgefährdung
sticht nämlich bei weitem
nicht immer: ganz oft werden auch
Dritte – die eigenen Familienangehörigen
meist – den Fasern ausgesetzt.
Zurück zum Beispiel: Die TRGS 519
macht dafür in Zeile 4 ihrer Expositions-
Risiko-Matrix schon das dafür
nötige Wissen um Vorhandensein
und Beherrschung der Asbestgefahr
zur Hürde. Der Ausführende selbst
braucht zwar keines, muss aber von
einer fachkundigen Person vor der
Arbeit angeleitet und dabei beaufsichtigt
werden. Für die nötigen
Schutzmaßnahmen wird dann auf das
emissionsarme Verfahren „Bohren in
Wände und Decken mit asbesthaltiger
Bekleidung – Bohrverfahren mit
Direktabsaugung“ (BT 30) gemäß
Nr. 2.9 zur TRGS 519 verwiesen, dessen
Gültigkeit nach heutigem Kenntnisstand
übrigens am 31. März 2026
enden wird. Der Bohrstaub muss ihr
zufolge mit Saugern und Filtern
eingesammelt werden, die gemäß
Anlage 7.1 zur TRGS 519 Eigenschaften

aufzuweisen haben, an die normales
Heimwerkergerät in aller Regel nicht
herankommt. Der Umgang mit
Gefahrstoffen ist aus gutem Grund
Spezialistensache. Am besten fährt,
wer ihn den Fachleuten überlässt.

Admin - 09:09:11 | Kommentar hinzufügen

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