Dipl.- Ing. Karsten Sommer
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Der Expertenrat vom Verband Privater Bauherren:

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21.02.2024

Gekauft wie besehen

Kaum ist die Familie in ihren Altbau eingezogen, entdeckt sie die ersten Mängel und fragt sich: Muss die nicht der Verkäufer in Ordnung bringen? Nein, nicht wenn im Kaufvertrag die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, dann muss der Verkäufer die Mängel nicht in Ordnung bringen. Formulierungen wie “gekauft wie besehen” deuten darauf hin. Eine Gewährleistung für etwaige Mängel gibt es dann nicht. Allerdings darf der Verkäufer ihm bekannte
erhebliche Mängel nicht verschweigen. Tut er dies, handelt er arglistig, und der Käufer kann nachträglich die Beseitigung der Mängel vom Verkäufer verlangen. Im Extremfall kann der Käufer den Hauskauf rückgängig machen - rückabwickeln, wie Juristen das nennen. Das ist allerdings ein mühsamer Weg. Er kostet Zeit und endet häufig vor Gericht, denn der Käufer muss dem Verkäufer die Arglist nachweisen. Das gelingt nicht ohne weiteres. Leichter ist es, sich abzusichern, und schon vor Kaufabschluss einen Bauschadenssachverständigen mit einem Altbaugutachten zu beauftragen. Dann weiß der Käufer, was er bekommt und welche Schäden er eventuell sanieren lassen muss.

Admin - 09:55:57 | Kommentar hinzufügen