Die Expertenratschläge vom Verband Privater Bauherren sind auch über die Pressestelle zu beziehen.
21.02.2024
Kaum wohnt die Familie im neuen Haus, breitet sich an der Kelleraußenwand ein feuchter Fleck aus. Ein absurdes Horror-Szenario? Mitnichten! Für viele junge Hausbesitzer ist das Alltag! Sie haben ihren Bau abgenommen, alles schien perfekt, und nun das! Was können sie tun? Wenn der Bauherr den Schaden nicht selbst verursacht hat, dann muss er sich an den Bauunternehmer halten, der für den Bau beziehungsweise das beschädigte Bauteil verantwortlich ist. Dieser Unternehmer ist innerhalb der Gewährleistungsfrist (im privaten Hausbau normalerweise fünf Jahre ab Abnahme) zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Zumindest theoretisch - und wenn er noch am Markt ist und nicht längst insolvent! Der Bauherr muss den Mangel gegenüber dem Unternehmer rügen und die Beseitigung des Mangelns verlangen. Was passiert aber, wenn
der Unternehmer nicht reagiert oder den Schaden nicht beseitigt, weil er behauptet, er sei gar nicht zuständig, sondern eine andere Firma? Auch dann muss der Bauherr nicht auf seine Rechte verzichten. Er darf in dem Fall sogar ohne weitere Rücksprache mit dem Bauunternehmer einen Sachverständigen beauftragen, der Ursache und Ausmaß des bereits vorhandenen Schadens feststellt. Wie er dabei vorgeht und sich absichert, das sollte er sich vom unabhängigen Sachverständigen erläutern lassen.
Admin - 09:57:18 | Kommentar hinzufügen
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