Die Expertenratschläge vom Verband Privater Bauherren sind auch über die Pressestelle zu beziehen.
04.04.2024
Wer ein Haus für sich und seine Familie
baut oder kauft, trifft meist
eine Lebensentscheidung. Damit
verbunden ist auch die Erwartung,
in den eigenen vier Wänden alt
werden zu dürfen.
Die gestiegene Lebenserwartung
und der Umstand, dass sich der Anteil
der Über-65-Jährigen an der
deutschen Gesamtbevölkerung seit
1960 nahezu verdoppelt hat, spiegeln
sich auch auf dem Immobilienmarkt
wider. Mit Begriffen wie barrierearm,
altersgerecht, 60plus oder
Seniorenwohnen reagieren Anbieter
auf die wachsende Nachfrage nach
Wohnraum, der im höheren Alter oder
im Falle körperlicher Einschränkungen
einen komfortablen, selbstbestimmten
Alltag erlaubt. Doch hinter
diesen Begriffen stehen nicht verbindliche
bauliche Standards, sondern
allzu oft Marketing-Strategien.
Ein technischer Standard ist mit der
DIN 18040 Barrierefreies Bauen
geregelt. Diese Norm, eingeführt
nach der Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention
im Jahr 2008, soll sicherstellen, dass
Menschen mit Behinderungen den
grundgesetzlich garantierten, gleichberechtigten
Zugang zur physischen
Umwelt, zu Transportmitteln, Information
und Kommunikation haben.
In allen Bundesländern wurde die
Norm auch für den Wohnungsbau
im Großen und Ganzen verbindlich
ins Öffentliche Baurecht eingeführt.
Aber: Bei weitem nicht alle Wohnungen
müssen so errichtet werden. Vor
allem die DIN 18040-2 umfasst zwar
viele Planungsvorgaben für Bau und
Einrichtung von Wohnungen für
Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen,
doch berücksichtigt
neben der Barrierefreiheit auch die
sogenannte „Rollstuhlgerechtigkeit“,
die mit vergleichsweise höheren
Anforderungen an Grundrisse und
Ausstattung verbunden ist. Und ob
die in der DIN 18040-2 vorgesehenen
Maßnahmen im individuellen Fall
tatsächlich nötig sind respektive der
jeweiligen Lebenslage gerecht werden,
lässt sich nicht pauschal sagen.
Wer sich allein auf die Umsetzung
dieser Vorgaben verlässt, zahlt möglicherweise
für etwas, das nicht nötig
ist oder muss andere, alters- oder
krankheitsbedingt erforderliche Ausstattungen
nachrüsten.
Deshalb sind Bauherren gut beraten,
sich schon vorab qualifizierte Beratung
zu suchen, wenn es um die
vorausschauende Planung für den
eigenen Lebensabend geht. Ist im
Vertrag nur eine nicht konkret definierte
barrierereduzierte bzw. barrierearme
oder eine senioren- bzw.
behindertengerechte Ausführung
zugesichert, müssen die vom Bauherrn
gewünschten Qualitäten in der
Baubeschreibung genau definiert,
detailliert und vertraglich festgehalten
werden. Nur dann kann der Bauherr
seinen Anspruch auf die vom Anbieter
geschuldete Ausstattung auch
vor Gericht geltend machen. Welche
Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll
sind, können Bauherren mit ihrem
behandelnden Arzt besprechen bzw.
dafür die entsprechenden Informationsangebote
der Krankenkassen
und Pflegeberatungen nutzen.
Wer also sein Neubau- oder Umbauvorhaben
auch mit Blick auf das
selbständige Leben im Alter angehen
will, sollte bei der Planung der
Maßnahmen unbedingt einen unabhängigen
Bausachverständigen zu
Rate ziehen.
Admin - 10:15:56 | Kommentar hinzufügen
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