Die Expertenratschläge vom Verband Privater Bauherren sind auch über die Pressestelle zu beziehen.
17.07.2024
Nicht nur die gegenwärtig hohen Grundstücks- und Baupreise tragen dazu bei, dass private Kaufinteressenten verstärkt Bestandsbauten in den Blick nehmen. Auf dem Markt genießen Immobilien aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zwar großes Interesse, doch die damals üblichen, verschachtelten Grundrisse mit eher kleinen Räumen passen nur selten zu den Wünschen und Ansprüchen heutiger Nutzer. Deshalb richten viele, die mit einer gebrauchten Immobilie liebäugeln, ihre Aufmerksamkeit gern auf das Ausbau-Potenzial: Könnte der Dachboden nicht in ein lichtdurchflutetes Gästeapartment oder in ein Spielzimmer für die Kinder verwandelt werden? Lässt sich im Souterrain womöglich ein Home Office einrichten? Und wo passt der Wintergarten mit Kamin und Terrasse hin?
Nicht selten werden solche baulichen Aufwertungen dann in Eigenleistung vollbracht, in der Annahme, dass die Nutzung der brachliegenden Potenziale allein im Ermessen des Eigentümers liege. Doch das kann teuer werden. Denn auch ein Bestandsbau muss den öffentlichrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung genügen und die Auflagen des geltenden Bebauungsplanes einhalten. Dazu gehören die Vorgaben zu Grundflächenzahl (GRZ), also dem Verhältnis zwischen Grundstücksfläche und überbauter Fläche, sowie zur Geschossflächenzahl (GFZ), dem Verhältnis zwischen Geschossfläche zu Grundstücksfläche.
Wenn ein Eigentümer einen laut ursprünglicher Baugenehmigung nicht zur Nutzung vorgesehenen Dachbereich als Studio, Gästezimmer oder Büroraum ausbaut, schafft er damit ein nutzbares Geschoss, weiß Dipl. Ing. Marc Ellinger, Leiter des VPB-Regionalbüros Freiburg-Südbaden. „Der dadurch erzielte Zugewinn an Geschossfläche kann bereits dazu führen, dass die vorgegebene GFZ überschritten wird.“ Wer sich diese Aufwertung nicht von der zuständigen Baubehörde genehmigen lässt, bewohnt nach erfolgreichem Abschluss der Baumaßnahme plötzlich – wissentlich oder unwissentlich – ein irreguläres Gebäude.
Auf solche Details – je nach Nutzung gehören etwa auch Mindestraumhöhen und notwendige Fenster dazu – sollten auch Käufer von Altbauten achten, rät Ellinger. Wer sich über ein bereits ausgebautes Dachgeschoss freut, sollte sicher gehen, dass es sich dabei nicht um einen „Schwarzbau“ handelt. Mit der beim Besitzerwechsel gängigen Formel „gekauft wie gesehen“ übernehmen die neuen Eigentümer auch die etwaigen Rechtsfolgen solcher ungenehmigten Ausbauten, es sei denn, dem Verkäufer ist arglistige Täuschung gerichtsfest nachzuweisen. Die Folgen reichen von der verpflichtenden Forderung nach Nachtragsbaugenehmigungen bis hin zu Rückbau bzw. Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Käufer sind deshalb gut beraten, einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der Baugenehmigungsunterlagen prüft und mit der Ist-Situation vor Ort abgleicht. Ob sich irregulär errichtete Strukturen auf einem Grundstück befinden, lässt sich schon anhand des amtlichen Lageplans ermitteln. Weicht die tatsächliche Bebauung vom Lageplan ab, kommen die Bauherren um eine Klärung des Sachverhalts nicht umhin. Dann sind sie gut beraten, sich an ihr zuständiges VPB-Regionalbüro zu wenden. Anbau, Umbau, Schwarzbau?
Admin - 10:11:25 | Kommentar hinzufügen
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