Die Expertenratschläge vom Verband Privater Bauherren sind auch über die Pressestelle zu beziehen.
31.12.2020
Wer ein Haus bestellt, muss es irgendwann auch bezahlen. Dazu müssen die Bauherren das Gebäude zunächst abnehmen. Damit sie die Abnahme eines im Wesentlichen mangelfrei hergestellten Bauwerks nicht ungebührlich zu Lasten des Unternehmers hinauszögern können, hat der Gesetzgeber im seit Anfang 2018 geltenden Bauvertragsrecht die sogenannte Abnahmefiktion zu Lasten der Bauherren verschärft, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Sie besagt: Setzt nach Fertigstellung des Werks der Unternehmer den Bauherren eine angemessene Frist zur Abnahme, und verweigern die Bauherren die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder erklären sie überhaupt nichts oder erscheinen erst gar nicht, dann fingiert das Gesetz die Abnahme als erfolgt – und das sogar, wenn das Haus objektiv fertiggestellt, aber noch gar nicht abnahmefähig ist, etwa, weil die Elektrik lebensgefährliche Mängel aufweist. Mit der Abnahmefiktion sollen Bauherren gezwungen werden, überhaupt abzunehmen oder eben wenigstens einen Mangel zu rügen. Weil den Verbrauchern die gravierende Rechtsfolge oft nicht klar ist, tritt die Fiktion bei ihnen nur dann ein, wenn sie vorher vom Unternehmer entsprechend informiert wurden. Der Unternehmer muss ihnen in Textform, etwa in einer Mail, mitteilen, welche Folgen es hat, wenn sie die Abnahme nicht erklären beziehungsweise diese ohne Angabe von Mängeln verweigern. Bauherren sollten also die Aufforderung ihrer Baufirma zur Abnahme nicht ignorieren, auch wenn sie der Meinung sind, das Haus habe noch Mängel. Sie müssen sich kümmern und eventuelle Mängel nennen. Dabei, wie auch bei der Vorbereitung der gesamten Abnahme unterstützt sie ihr unabhängiger Sachverständiger.
Admin - 11:35:08 | Kommentar hinzufügen
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