Die Expertenratschläge vom Verband Privater Bauherren sind auch über die Pressestelle zu beziehen.
21.05.2025
Alte Häuser haben ihren Charme, aber auch Schönheitsfehler und Mängel. Viele Käufer merken das erst nach dem Einzug und fragen sich dann: Muss das nicht noch der Verkäufer in Ordnung bringen? Hätte er mich darauf nicht hinweisen müssen? Seltener als gedacht, meint dazu der Verband Privater Bauherren (VPB), denn im Kaufvertrag werden die Gewährleistungsansprüche oft wirksam ausgeschlossen. Formulierungen wie „gekauft wie besehen“ deuten darauf hin. Auf offensichtliche Mängel wie feuchte Wände beispielsweise muss der Verkäufer nicht extra hinweisen, sie sind ja zu sehen. Allerdings muss der Eigentümer alle Fragen offen beantworten und er darf ihm bekannte – erhebliche – Mängel im Vorfeld auch ungefragt nicht verschweigen. Erhebliche Mängel sind so gravierend, dass sie den Käufer vom Kauf abhalten könnten. Dazu zählen beispielsweise Asbest im Haus oder Schwammbefall. Das setzt natürlich voraus, dass der Verkäufer selbst die Probleme kennt. Mancher, der ein ererbtes Haus verkauft, hat keine Ahnung, was sich darin verbirgt. Ausnahmsweise Haftung oder Rücktritt wegen arglistiger Täuschung sind nur selten möglich, weil der Käufer das kaum je beweisen kann. Besser ist vorbeugen: Käufer sollten sich bei der Besichtigung der Immobilie vom unabhängigen Bausachverständigen begleiten lassen. Fachleute wissen aus Erfahrung, wo sie je nach Gebäudetyp und -alter genauer hinsehen müssen und erkennen vieles, was dem Laien entgeht.
Admin - 08:56:06 | 1 Kommentar
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